Statuten


Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Club Pro Aesche besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Uzwil.


Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt:
- die Pflege und Förderung des Aeschenbestandes in der Thur
- Unterstützung des Fischereivereins Thur beim Aeschenbesatz und bei allgemeinen Hegemassnahmen



Art. 3 Begründung und Aufhebung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wobei die letzteren ihren Vertreter dem Vorstand namentlich bekanntzugeben haben.
Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand auf Vorschlag. Dieser kann das Gesuch ohne Nennung der Gründe abweisen.
Die Dauer der Mitgliedschaft ist unbeschränkt. Sie kann von jedem Mitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des kalendarischen Geschäftsjahres gekündigt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das sonstwie gegen die Interessen des Vereins oder der Fischerei in der Thur verstösst, ohne Angaben von Gründen ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen, die endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haften für den laufenden Jahresbeitrag. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jedes Anrecht auf das Vermögen oder auf Auszahlungen des Vereins.


Art. 4 Beschaffung und Verwendung der Mittel

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus
- einem festen Mitgliederbeitrag Fr. 50.-/Jahr
- freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern oder Dritten,
- Zuwendungen und Legaten usw.,
- speziellen objektbezogenen Aktionen.
Der Club Pro Aesche investiert in die Pflege und Förderung des Aeschenbestandes in der Thur und direkt damit verbundener Projekte.


Art. 5 Organisation

Die Organe des Vereins sind:
a die Generalversammlung;
b der Vorstand;
c der Revisor.




Art. 6 Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich mindestens 1 Monat vorher unter Angabe der Traktanden einzuberufen. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dringende Geschäfte behandelt werden müssen oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies verlangen.
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Abnahme von Jahresbericht und -rechnung;
- Genehmigung des Budgets
- Genehmigung des Jahresprogramms;
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
- Wahl der Kontrollstelle;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über sonstige Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt
werden.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Statuten bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden.


Art. 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand übt sämtliche Funktionen aus, die nicht einem andern Organ übertragen sind.
Der Präsident, der Aktuar oder der Kassier zeichnen unter sich oder mit einem andern Mitglied des Vorstands zu Zweien rechtsverbindlich.


Art. 8 Revisor

Der Revisor wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Er prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.


Art. 9 Haftungsausschluss

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsver-
mögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 10 Auflösung des Vereins

Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
Das noch vorhandene Vereinsvermögen wird dem Fischereinverein Thur überwiesen.


Art. 11 Schlussbestimmung

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gründerversammlung am 29. August 2007 in Kraft.